Netzbetreiber, die TV-Sender übertragen, sollen gesetzlich verpflichtet werden, auch die entsprechenden HbbTV-Signale in ihren Netzen mit zu verbreiten. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde zumindest in der Schweiz vorgelegt. Die Frage, ob das normale TV-Signal und HbbTV - also lineares und non-lineares Angebot – überhaupt zu trennen sind, ist jedoch auch für Deutschland relevant.
Es ist schon erstaunlich, wie schnell es manchmal geht. Nicht einmal zwei Jahre nach der Einführung der ersten festen HbbTV-Angebote auf den öffentlich-rechtlichen Sendern, soll eine Verbreitungspflicht der hybriden TV-Dienste für die Kabelnetzbetreiber gesetzlich festgeschrieben werden. Bereits im Juni wurde in der Schweiz ein entsprechender Entwurf für eine Teilrevision der bestehenden Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vorgelegt, der dies zumindest für die so genannten konzessionierten Programme vorsieht, also jene Sender, für die eine Verbreitungspflicht seitens der Netzbetreiber besteht.
Über das Tempo, mit dem der Gesetzgeber dabei in der Schweiz vorgeht, können deutsche Zuschauer nur staunen. Hierzulande werden HbbTV-Angebote wie Mediatheken bereits seit 2010 von nahezu allen großen öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern angeboten. Eine Regelung, die den rechtlichen Status dieser digitalen Zusatzangebote im Verhältnis zum linearen TV-Programm beschreibt, besteht bislang aber nicht. So kommt es auch, dass einzelne Kabelnetzbetreiber die HbbTV-Signale bestimmter Sender bisweilen nach Belieben aus ihren Netzen herausfiltern können. Dies gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Sender von ARD und ZDF, für deren lineare Programme hierzulande ebenfalls eine Verbreitungspflicht besteht. Ein aktuelles Beispiel ist dabei die aktive Filterung von HbbTV-Signalen auf einigen HD-Sendern von ARD und ZDF durch den Netzbetreiber Kabel Deutschland.
Während der Kabelnetzbetreiber in diesem Fall darauf besteht, dass die Sender mit diesem einen Verbreitungsvertrag abschließen, der die Verbreitung aller Inhalte regelt, berufen sich ARD und ZDF auf die bestehende Verbreitungspflicht für ihrer Programme und weigern sich, zusätzlich einen Vertrag über die Kabelweitersendung ihrer Kanäle zu unterzeichnen. Problematisch ist nur, dass bislang nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob diese Verbreitungspflicht auch die HbbTV-Zusatzangebote mit einschließt.
Völlig zu Recht pochen vor allem die Landesmedienanstalten wegen dieser und anderer Unsicherheiten bereist seit längerem auf eine Revision des Rundfunkstaatsvertrages in Deutschland. Doch die Mühlen in Deutschland, sie mahlen langsam, auch weil das Medienrecht Ländersache ist und sich 16 Bundesländer erst einmal untereinander einig werden müssen. Gerade in Bezug auf HbbTV wäre eine Neuregelung jedoch angebracht. Es ist unzeitgemäß, dass für das lineare Programm eines Senders andere Regeln gelten sollen, als für dessen non-lineares Angebot.
Doch auch in der Schweiz ist die Diskussion längst nicht beendet. Dort soll die Verbreitungspflicht der HbbTV-Angebote für Netzbetreiber nämlich ausschließlich für Sender gelten, für deren lineare Programme auch eine Verbreitungspflicht besteht. Gegen diese Regelung haben sich nun die privaten und sprachregionalen Sender gewandt, da diese eine Diskriminierung ihrer non-linearen Angebote fürchten. Auch wenn die berühmten Schweizer Uhren also offenbar etwas schneller Ticken als ihre deutschen Pendants, sind auch in der Alpenrepublik noch längst nicht alle Fragen geklärt.
Quelle: digitalfernsehen.de
Es ist schon erstaunlich, wie schnell es manchmal geht. Nicht einmal zwei Jahre nach der Einführung der ersten festen HbbTV-Angebote auf den öffentlich-rechtlichen Sendern, soll eine Verbreitungspflicht der hybriden TV-Dienste für die Kabelnetzbetreiber gesetzlich festgeschrieben werden. Bereits im Juni wurde in der Schweiz ein entsprechender Entwurf für eine Teilrevision der bestehenden Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vorgelegt, der dies zumindest für die so genannten konzessionierten Programme vorsieht, also jene Sender, für die eine Verbreitungspflicht seitens der Netzbetreiber besteht.
Über das Tempo, mit dem der Gesetzgeber dabei in der Schweiz vorgeht, können deutsche Zuschauer nur staunen. Hierzulande werden HbbTV-Angebote wie Mediatheken bereits seit 2010 von nahezu allen großen öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern angeboten. Eine Regelung, die den rechtlichen Status dieser digitalen Zusatzangebote im Verhältnis zum linearen TV-Programm beschreibt, besteht bislang aber nicht. So kommt es auch, dass einzelne Kabelnetzbetreiber die HbbTV-Signale bestimmter Sender bisweilen nach Belieben aus ihren Netzen herausfiltern können. Dies gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Sender von ARD und ZDF, für deren lineare Programme hierzulande ebenfalls eine Verbreitungspflicht besteht. Ein aktuelles Beispiel ist dabei die aktive Filterung von HbbTV-Signalen auf einigen HD-Sendern von ARD und ZDF durch den Netzbetreiber Kabel Deutschland.
Während der Kabelnetzbetreiber in diesem Fall darauf besteht, dass die Sender mit diesem einen Verbreitungsvertrag abschließen, der die Verbreitung aller Inhalte regelt, berufen sich ARD und ZDF auf die bestehende Verbreitungspflicht für ihrer Programme und weigern sich, zusätzlich einen Vertrag über die Kabelweitersendung ihrer Kanäle zu unterzeichnen. Problematisch ist nur, dass bislang nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob diese Verbreitungspflicht auch die HbbTV-Zusatzangebote mit einschließt.
Völlig zu Recht pochen vor allem die Landesmedienanstalten wegen dieser und anderer Unsicherheiten bereist seit längerem auf eine Revision des Rundfunkstaatsvertrages in Deutschland. Doch die Mühlen in Deutschland, sie mahlen langsam, auch weil das Medienrecht Ländersache ist und sich 16 Bundesländer erst einmal untereinander einig werden müssen. Gerade in Bezug auf HbbTV wäre eine Neuregelung jedoch angebracht. Es ist unzeitgemäß, dass für das lineare Programm eines Senders andere Regeln gelten sollen, als für dessen non-lineares Angebot.
Doch auch in der Schweiz ist die Diskussion längst nicht beendet. Dort soll die Verbreitungspflicht der HbbTV-Angebote für Netzbetreiber nämlich ausschließlich für Sender gelten, für deren lineare Programme auch eine Verbreitungspflicht besteht. Gegen diese Regelung haben sich nun die privaten und sprachregionalen Sender gewandt, da diese eine Diskriminierung ihrer non-linearen Angebote fürchten. Auch wenn die berühmten Schweizer Uhren also offenbar etwas schneller Ticken als ihre deutschen Pendants, sind auch in der Alpenrepublik noch längst nicht alle Fragen geklärt.
Quelle: digitalfernsehen.de