Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat während der Medientage München angekündigt, im ersten Quartal 2013 erstmals die Audio-Verwertungsrechte für die Bundesligaberichterstattung über alle Verbreitungswege exklusiv auszuschreiben. Diese beim Sportrechte-Panel des Institutes für Europäisches Medienrecht (EMR) bekannt gemachte Botschaft sorgte beim Medienkongress für spannenden Diskussionsstoff.
In seinem Einleitungsstatement umriss der Direktor des Saarbrücker Instituts, Dr. Norbert Holzer, die juristische Fundierung der Sportrechte-Vermarktung und die Herausforderung, die entstehenden Lizenzkosten zu refinanzieren. Als Player identifizierte er dabei die Sportveranstalter selbst sowie Medien mit breiter, allgemeiner Berichterstattung und solche, die ausschließlich mit Berichterstattung über Sport befasst sind. Für die Sportveranstalter prägen mittlerweile verschiedene Urteile auf nationaler wie europäischer Ebene die Verwertbarkeit der Rechte. Als weitreichende Entscheidung gilt dabei das Murphy-Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) von 2011, wonach Fußballspiele keine geistigen Schöpfungen darstellen und demzufolge nicht als Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt sind.
Für den deutschen Rechtsbereich zeigte Holzer auf, dass auch die Leistungsschutzrechte im Urhebergesetz nicht greifen würden, da Sportler keine ausübenden Künstler seien. Als stärkste Position für Sportveranstalter bei der Vergabe von Rechen sei das Hausrecht zu sehen, das in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2005 bzw. 2010 ebenso grundsätzlich bejaht wurde wie eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Formen der Berichterstattung. Die Position der Medien wird durch die in Artikel 5 Grundgesetz (GG) garantierte Rundfunk- und Pressefreiheit geschützt, bedarf aber stets des Ausgleichs mit der auf Seiten der Sportveranstalter geltenden Rechte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG). Entscheidend sei dabei die Intensität des jeweiligen Eingriffs durch die Berichterstattung, erklärte Holzer.
Reine Sportmedien seien als Teil der Verwertungskette zu verstehen; Lizenzgebühren seien insoweit zulässig. In der von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Ory, Wissenschaftlicher Direktor des EMR, geleiteten Diskussion ging es vor allem um Kriterien, die die Abwägung zwischen Exklusivität und Interessen der Berichterstattung in Bezug auf die verschiedenen Medien anleiten könnten. DFL-Justiziar Dr. Holger Blask qualifizierte das Hausrecht als „Mutter der Verwertungsrechte“, das ausweislich der drei bislang erfolgten Ausschreibungen im audiovisuellen Bereich mittlerweile akzeptiert sei. Für den umstrittenen Audiobereich kündigte Blask für das erste Quartal 2013 eine Ausschreibung der Live-Rechte auf nationaler Ebene an, die nach „UKW-Rechten“ und solchen für „neue Medien“ unterscheide. Dem Interesse an freier Berichterstattung werde zum Beispiel dadurch Rechnung getragen, dass lokale/regionale Hörfunkanbieter über Bundesligaspiele in ihrem Sendebereich weiterhin berichten dürften.
Quelle: satnews.de
In seinem Einleitungsstatement umriss der Direktor des Saarbrücker Instituts, Dr. Norbert Holzer, die juristische Fundierung der Sportrechte-Vermarktung und die Herausforderung, die entstehenden Lizenzkosten zu refinanzieren. Als Player identifizierte er dabei die Sportveranstalter selbst sowie Medien mit breiter, allgemeiner Berichterstattung und solche, die ausschließlich mit Berichterstattung über Sport befasst sind. Für die Sportveranstalter prägen mittlerweile verschiedene Urteile auf nationaler wie europäischer Ebene die Verwertbarkeit der Rechte. Als weitreichende Entscheidung gilt dabei das Murphy-Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) von 2011, wonach Fußballspiele keine geistigen Schöpfungen darstellen und demzufolge nicht als Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt sind.
Für den deutschen Rechtsbereich zeigte Holzer auf, dass auch die Leistungsschutzrechte im Urhebergesetz nicht greifen würden, da Sportler keine ausübenden Künstler seien. Als stärkste Position für Sportveranstalter bei der Vergabe von Rechen sei das Hausrecht zu sehen, das in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2005 bzw. 2010 ebenso grundsätzlich bejaht wurde wie eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Formen der Berichterstattung. Die Position der Medien wird durch die in Artikel 5 Grundgesetz (GG) garantierte Rundfunk- und Pressefreiheit geschützt, bedarf aber stets des Ausgleichs mit der auf Seiten der Sportveranstalter geltenden Rechte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG). Entscheidend sei dabei die Intensität des jeweiligen Eingriffs durch die Berichterstattung, erklärte Holzer.
Reine Sportmedien seien als Teil der Verwertungskette zu verstehen; Lizenzgebühren seien insoweit zulässig. In der von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Ory, Wissenschaftlicher Direktor des EMR, geleiteten Diskussion ging es vor allem um Kriterien, die die Abwägung zwischen Exklusivität und Interessen der Berichterstattung in Bezug auf die verschiedenen Medien anleiten könnten. DFL-Justiziar Dr. Holger Blask qualifizierte das Hausrecht als „Mutter der Verwertungsrechte“, das ausweislich der drei bislang erfolgten Ausschreibungen im audiovisuellen Bereich mittlerweile akzeptiert sei. Für den umstrittenen Audiobereich kündigte Blask für das erste Quartal 2013 eine Ausschreibung der Live-Rechte auf nationaler Ebene an, die nach „UKW-Rechten“ und solchen für „neue Medien“ unterscheide. Dem Interesse an freier Berichterstattung werde zum Beispiel dadurch Rechnung getragen, dass lokale/regionale Hörfunkanbieter über Bundesligaspiele in ihrem Sendebereich weiterhin berichten dürften.
Quelle: satnews.de